Verweise
in § 202c StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- 1.
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- 2.
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
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Eingriff von … |
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Außen |
Innen |
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Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
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Straßen-verkehr |
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Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
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