StGB
Verweise
in § 201a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Kurzübersicht und ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 303, 306, 306a, 306b, 306c, 306d und 306f StGB.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
  3. Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

 

 

Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von oben nach unten.]

Grundtatbestand

§ 303

§ 306a I

§ 306a II

§ 306f I

§ 306f II

Qualifikation

§ 306 I (h.M.)

§ 306b II

§ 306b II

-

 

Erfolgsqualifikation

§ 306b I

§ 306c

§ 306b I

§ 306c

§ 305b I

§ 306c

-

 

(Eigenständiges) 
Fahrlässigkeitsdelikt

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d II

§ 306f III

 § 306f III

 

 

Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von links nach rechts.]

Grundtatbestand

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

(Eigenständiges)

Fahrlässigkeitsdelikt

§ 303

Sach-
beschädigung

§ 306 I

Brandstiftung

an fremden Objekten

§ h.M.:
Qualifikation zu § 303 StGB

§ a.A.:
Eigenständiges Grunddelikt

 

§ 306b I

Besonders schwere Brandstiftung

bei schwerer Gesundheits-schädigung
/ Gesundheits-schädigung vieler Personen

§ 306c

Brandstiftung mit Todesfolge

bei mindestens leichtfertig verursachter Todesfolge

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a I

Schwere Brandstiftung

an gefährlichen Objekten

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

bei konkreter Todesgefahr /
Ermöglichungs- o. Verdeckungsabsicht / Erschweren des Löschens

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a II

Schwere Brandstiftung

mit (konkreter) Gesundheits-gefährdung

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306d II
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässiger Handlung und fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306f I
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

für bes. feuergefährdete Tatobjekte

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 nur fahrlässige Tathandlung

§ 306f II
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 plus (konkreter) Gesundheits-gefährdung

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1, 2 und auch hier vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr, aber nur fahrlässige Gesundheits-gefährdung

 

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