StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- 2.
- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- 3.
- eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
- 4.
- eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- 5.
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
- 1.
- herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
- 2.
- sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB
Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
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Delikt |
§ 267 |
§ 268 |
§ 271 |
§ 348 |
§ 274 |
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Schutz |
Echtheitsschutz |
Wahrheitsschutz |
Bestandsschutz |
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Tat- |
Urkunden |
Technische Aufzeich-nungen |
Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register |
Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale |
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Tat-bestands-alterna- |
Tatobjekt Urkunden:
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Tatobjekt techn. Aufz.:
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Einwirkungen von außen („mittelbar“):
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Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):
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Tathandlung Bestands-einwirkung:
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