StGB
Verweise
in § 194 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
Quelle: BMJ
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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Täter führt ein Fahrzeug im Verkehr, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln hierzu nicht in der Lage ist.

Bei Alkohol liegt die zulässige Grenze im Straßenverkehr regelmäßig bei 0,3‰ BAK, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (relative Fahruntüchtigkeit), sonst bei 1,1‰ BAK (absolute Fahruntüchtigkeit). Bei Fahrrädern wird für die absolute Fahruntüchtigkeit überwiegend ein höherer Grenzwert von 1,6‰ BAK angesetzt.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
  5. Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld

 

  • Deliktart
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt
    • Eigenhändiges Delikt (Täter muss Führer eines Fahrzeugs sein)
  • Rechtsgut
    Sicherheit des öffentlichen Straßen- sowie Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (darüber mittelbar Eigentum und körperliche Unversehrtheit)

 

  • Die beiden konkreten Gefährdungsdelikte § 315b und § 315c StGB dienen dem Schutz des Straßenverkehrs vor Eingriffen von außen bzw. von innen.
  • Bei § 316 StGB handelt es sich hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz sowohl des Straßen- als auch des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs vor Eingriffen von innen

Gemäß der Subisidiaritätsklausel in § 316 I a.E. StGB tritt § 316 StGB hinter §§ 315a und 315c StGB zurück, sodass diese zuerst geprüft werden sollten.

Siehe auch die Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Führen eines Fahrzeugs im Verkehr

Fahrzeuge = Alle im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern

z.B. Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Güterzüge, Fahrräder oder Krankenfahrstühle

Führen i.S.d. § 316 StGB = Bedienen der wesentlichen technischen Einrichtungen eines Fahrzeugs und dadurch in Bewegung setzen, halten oder während der Fahrbewegung lenken

Diese Definition ist aufgrund der Deliktsnatur als konkretes Gefährdungsdelikt enger als bei § 316a StGB

z.B. nicht: bloßes Anlassen des Motors; Schieben mit eigener Kraft; bloßes Lösen der Bremsen; aber: bereits das Hinabrollenlassen am Gefälle oder das Steuern beim Abschleppvorgang genügen 

Verkehr i.S.d. § 316 = ausweislich des Wortlautes des § 316 StGB alle Verkehrsarten der „§§ 315 bis 315e“ und somit neben dem Straßenverkehr (s. dazu das Schema bei § 315c) auch den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

 

Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol o.a. berauschender Mittel

Fahruntauglichkeit = Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen

  • Alkohol
    • Relative Fahruntauglichkeit
      Mind. 0,3 ‰ BAK (bzw. 0,2‰ bei Piloten) Blutalkoholkonzentration (BAK) plus alkoholbedingter Fahrfehler.
      Beispiele: Schlangenlinien; zu langsames oder zu schnelles Fahren; Überfahren einer roten Ampel
    • Absolute Fahruntauglichkeit
      Unwiderlegliche Vermutung der Fahruntauglichkeit unabhängig von individuellen Fahrfehlern: ab 1,1‰ BAK bei Kraftfahrzeugen; 1,6‰ bei Fahrradfahrern; bei anderen Fahrzeugen werden nach a.A. ebenfalls starre Grenzen befürwortet (z.B. 0,5‰ bei Luftfahrzeugen;  1,6‰ bei Krankenfahrstühlen, Skateboards und Schiffen), nach a.A. kommt hier nur eine relative Fahruntauglichkeit in Betracht
  • Berauschende Mittel
    Beispiele: Drogen; aber auch (verschriebene) Medikamente

 

Subjektiver Tatbestand

  • Normalerweise nach d. allg. Regeln mind. Eventualvorsatz (dolus eventualis).

  • Aber aufgrund möglicher Schutzbehauptungen führt gem. Abs. 2 auch die fahrlässige Begehung zur Strafbarkeit mit dem gleichen Strafrahmen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  • In Betracht kommt insb. eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB (Indiz: BAK > 2‰; Vermutung: BAK > 2,3‰) oder gar eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (Indiz: BAK > 2,5‰; Vermutung: BAK > 3,0‰). Die BAK hat hier jedoch jeweils lediglich indizierende Wirkung und ersetzt keine umfassende Einzelfallbetrachtung.

  • Die a.l.i.c. (actio libera in causa) findet nach st.Rspr (BGH) bei den §§ 315c und § 316 StGB keine Anwendung.

 

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