StGB
Verweise
in § 193 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Quelle: BMJ
Import:

Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

 

Grundtatbestand

Diebstahl
§ 242 I

Unterschlagung
§ 246 I 

Qualifikation

  • § 244 I

  • § 244 IV

  • § 244a I

  • § 246 II

Strafzumessung (schwerer Fall)

  • § 243 I

 

-

Strafantrag

  • § 247 / 248a

  • § 247 / 248a 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 193 StGB
Keine Notizen vorhanden.