StGB
Verweise
in § 184k StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2.
eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB): Täter leistet in einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder gemeiner Not nicht die erforderliche und zumutbare Hilfe. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not
  5. Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten 
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld

 

  • Rechtsgut
    Gefährdete Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum,...)
  • Deliktart
    Echtes Unterlassungsdelikt

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not

Unglücksfall = plötzliches Ereignis, das erhebliche konkrete Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt (h.M.); str. ob ex-ante- oder ex-post-Betrachtung

 Gemeine Gefahr = Zustand, bei dem die Möglichkeit erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen oder bedeutende Sachwerte nahe liegt

Beispiele: Naturkatastrophen, Brände

Gemeine Not = Notlage für die Allgemeinheit

 Beispiele: Größere Hindernisse auf der Fahrbahn

 

 

Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten 

Nicht-Hilfeleisten = Nichtvornahme der zur drohenden Schadensabwendung erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung

    • Erforderlich: Ohne Hilfeleistung besteht die Gefahr, dass sich die Unglückssituation zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung auswirkt; h.M.: entfällt, wenn andere tatsächlich Helfen oder wenn Selbsthilfe möglich ist; h.M.: ex-ante-Perspektive

    • Zumutbar: Dem Täter nach Intensität der Gefahr und seinen Fähigkeiten abzuverlangen (Güter- und Interessenabwägung); Str. wenn Gefahr der Strafverfolgung droht wg. nemo tenetur 

Kriterium der "Zumutbarkeit" wird teilweise im Rahmen der Schuld geprüft.

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die Tatsituation und die Tathandlung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen.

 

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