Verweise
in § 184f StGB
StGB
Strafgesetzbuch
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
|
Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
|
Qualifikation |
|
|
|
Strafzumessung (schwerer Fall) |
|
- |
|
Strafantrag |
|
|
Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 184f StGB
Keine Notizen vorhanden.