StGB
Verweise
in § 184c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b)
die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Raub (§ 249 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zum Raub (§ 249 StGB): Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht und unter Anwendung von Gewalt oder besonderer Drohung (sog. qualifiziertes Nötigungsmittel) weg.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
  5. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  6. Gewalt gegen eine Person
  7. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  8. Gewalt / Drohung als Mittel zur Wegnahme
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Zueignungsabsicht
  11. Vorsatz
  12. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
  13. Rechtswidrigkeit
  14. Schuld
  15. Qualifikation

 

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Eigentum (Diebstahlelement des Delikts); Willensfreiheit (Nötigungselement des Delikts)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

→ Siehe hierzu das Schema Diebstahl (§ 242 StGB).

Hier ggf. im Rahmen des „Bruchs“ den Raub von der räuberischen Erpressung abgrenzen (siehe hierzu ausführlich im Schema Erpressung, § 253 StGB):

  • h.L.: Abgrenzung nach innerer Willensrichtung
  • Rspr.: Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild

 

Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Gewalt gegen eine Person

Gewalt = Jede körperliche Handlung (unabhängig vom Maß der Kraftentfaltung), durch die unmittelbar oder mittelbar körperlich wirkender Zwang beim Opfer entsteht, um nach der Vorstellung des Täters einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden

  • Psychischer Zwang nach ganz h.M. nicht umfasst (Arg. Wortlaut: „Gewalt gegen eine Person“).
  • Körperlicher Zwang nach h.M. auch gegenüber Schlafenden oder Bewusstlosen umfasst (z.B. Fesseln), sofern Täter dies tut, um erwarteten Widerstand zu überwinden (a.A.: von ihnen kein Widerstand zu erwarten).

Beispiele: Einsperren des Opfers (ist mittelbar körperlich wirkender Zwang); Schläge; Verabreichen eines Betäubungsmittels; Deo in die Augen sprühen (jeweils unmittelbar wirkender körperlicher Zwang)

 

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Drohung = Ausdrückliches oder konkludentes Inaussichtstellen eines künftigen Übels für Leib oder Leben, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

  • Intensität
    Im Unterschied zu § 240 StGB nicht jedes Inaussichtstellen eines „empfindlichen Übels“, sondern nur eines Übels für Leib oder Leben des Opfers umfasst.

  • Zeitpunkt
    Frühere Gewaltanwendung kann als aktuelle Drohung erneuter Gewalt während der Wegnahme weiterwirken.

  • Adressat

    • Androhung muss sich nicht gegen das Opfer / den Gewahrsamsinhaber, sondern kann sich auch gegen eine andere Person richten.
      z.B. Messer an den Hals eines Kunden halten, um ohne Störung durch Kassierer die Kasse leer räumen zu können

    • Drohung muss für Vollendung vom Opfer bemerkt und ernst genommen werden (h.M.); irrelevant ist sodann, ob Täter die Drohung wirklich realisieren kann.
      z.B. auch vom Opfer als echt empfundene Scheinwaffe

 

 

Gewalt / Drohung als Mittel zur Wegnahme

In welcher Beziehung müssen Gewalt/Drohung und Wegnahme zueinander stehen?

  • e.A.: Kausalzusammenhang
    Gewalt/Drohung muss objektiv kausal für die Wegnahme sein.
    (con) Kaum nachweisbar (Hätte Opfer ohne Gewalt Wegnahme verhindert?)

  • Rspr. (alt): Finalzusammenhang
    Gewalt/Drohung muss nach der Vorstellung des Täters subjektiv als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden (→ Vorsatz bzgl. Kausalität).
    (pro) Wortlaut: Nicht „durch…“, sondern „mit..“ / „unter...“

  • Rspr. (neuere Tendenz): Raubspezifische Einheit
    Gewalt/Drohung muss nach der Vorstellung des Täters subjektiv als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden und es muss ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme bestehen.
    (pro) Systematik: Nur dann liegt das „typische Tatbild eines Raubes“ vor; sonst separate § 242 und § 240 StGB

 

 

Subjektiver Tatbestand

Neben dem allgemeinen (Eventual-)Vorsatz ist die „Absicht … die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“ erforderlich. Die Zueignung muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz)

Zueignungsabsicht

Zueignungsabsicht = Absicht, Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (= Enteignung + Aneignung)

  • Enteignungsvorsatz: Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend + auf Dauer angelegt 
    (→ Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung)

  • Aneignungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich + reicht, wenn vorübergehend 
    (→ Abgrenzung zu Sachbeschädigung)

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Rechtswidrigkeit der Zueignung muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Zueignung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

 

Rechtswidrigkeit

Da ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist (im Unterschied zu § 240 StGB) keine besondere Verwerflichkeitsprüfung erforderlich. Der Einsatz eines solchen ist stets verwerflich. Die Rechtswidrigkeit wird daher durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

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