StGB
Verweise
in § 18 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Quelle: BMJ
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