StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
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Eingriff von … |
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Außen |
Innen |
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Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
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Straßen-verkehr |
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Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Strafrecht AT
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