StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
- 2.
- der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
- 3.
- der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
- 4.
- der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
- 5.
- der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
- 1.
- gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
- 2.
- dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
- 3.
- eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
- 1.
- der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
- 2.
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
- 1.
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- 2.
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- 3.
- das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- 1.
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- 2.
- das Opfer
- a)
- bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
- b)
- durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)
Kurzübersicht und ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 303, 306, 306a, 306b, 306c, 306d und 306f StGB.
- Inhaltsverzeichnis
- Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
- Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
[Lies: Ab den weißen Spalten von oben nach unten.]
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Grundtatbestand |
§ 303 |
§ 306a I |
§ 306a II |
§ 306f I |
§ 306f II |
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Qualifikation |
§ 306 I (h.M.) |
§ 306b II |
§ 306b II |
- |
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Erfolgsqualifikation |
§ 306b I § 306c |
§ 306b I § 306c |
§ 305b I § 306c |
- |
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(Eigenständiges) |
§ 306d I |
§ 306d I |
§ 306d I § 306d II |
§ 306f III |
§ 306f III |
Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
[Lies: Ab den weißen Spalten von links nach rechts.]
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Grundtatbestand |
Qualifikation |
Erfolgsqualifikation |
(Eigenständiges) Fahrlässigkeitsdelikt |
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§ 303 |
§ 306 I an fremden Objekten § h.M.: § a.A.:
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§ 306b I Besonders schwere Brandstiftung bei schwerer Gesundheits-schädigung § 306c bei mindestens leichtfertig verursachter Todesfolge |
§ 306d I Fahrlässige Brandstiftung bei fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306a I an gefährlichen Objekten |
§ 306b II bei konkreter Todesgefahr / |
§ 306b I s.o. § 306c s.o. |
§ 306d I Fahrlässige Brandstiftung bei fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306a II mit (konkreter) Gesundheits-gefährdung |
§ 306b II s.o. |
§ 306b I s.o. § 306c s.o. |
§ 306d I bei fahrlässig verursachter Gefahr § 306d II bei fahrlässiger Handlung und fahrlässig verursachter Gefahr |
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§ 306f I für bes. feuergefährdete Tatobjekte |
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§ 306f III wie in Abs. 1 nur fahrlässige Tathandlung |
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§ 306f II wie in Abs. 1 plus (konkreter) Gesundheits-gefährdung |
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§ 306f III wie in Abs. 1, 2 und auch hier vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr, aber nur fahrlässige Gesundheits-gefährdung |