StGB
Verweise
in § 177 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Quelle: BMJ
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Hehlerei (§ 259 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Hehlerei (§ 259 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf die unmittelbaren Vorteile einer fremden Vortat im eigenen oder Drittinteresse durch Ankaufen, Absetzen, etc.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Sache
  6. Erlangt durch Vortat
  7. Ein anderer
  8. Tathandlung
  9. Sich oder einem Dritten verschaffen
  10. Ankaufen
  11. Absetzen
  12. Absetzen helfen
  13. Subjektiver Tatbestand
  14. Bereicherungsabsicht
  15. Vorsatz
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Strafantrag (§ 259 II i.V.m §§ 247, 248a StGB)
  19. Qualifikation (§ 260 und § 260a StGB)

 

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 259 StGB die „sachliche Begünstigung“ (in Bezug auf die Beute) in eigenem Interesse oder dem eines Dritten.

Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Restitutionsvereitelungsdelikt
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Rechtsgut
    • Individualinteressen
      Vermögen des Vortatopfers, das vor der Aufrechterhaltung („Perpetuierung“) einer durch den Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage geschützt werden soll (Perpetuierungstheorie)
    • h.M. zudem allgemeine Sicherheitsinteressen 
      Zudem Schutz eines jeden Vermögens vor künftigen Vermögensdelikten (Gefährlichkeitstheorie)

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand

  • Auch Papiere, die Wert haben, z.B. Geld, Scheck
  • Auch tätereigene oder herrenlose Sachen (Eigentumsverhältnis irrelevant)

 

Erlangt durch Vortat

Vortat i.S.d. § 259 I StGB = „gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat“

Erlangen = Begründung der körperlichen Verfügungsgewalt über die Sache

  • Vollendung
    Vortat muss abgeschlossen (= vollendet) sein, sprich zur Sacherlangung geführt haben („erlangt hat“); dies ist in seltenen Fällen auch bereits beim Versuch der Fall

  • Unmittelbarkeitskriterium / Sachidentität
    Die „Ersatzhehlerei“ ist nicht strafbar: Tatobjekt muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein.
    z.B. nicht bei: 100.000 € Beute, die in Schmuck umgewandelt wurden, der als Geschenk an eingeweihte Frau geht; nach h.M: selbst nicht bei: 100.000 € Bargeld, die auf der Bank eingezahlt wurden und in anderen Scheinen wieder ausgezahlt wurden (a.A.: noch umfasst; Wertsummengedanke)

 

Ein anderer

„Ein anderer“ als der Hehler muss die Sache gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben.

Kann „anderer“ beim Rückerwerb vom Hehler auch wieder der Vortäter selbst sein?

  • h.M.: (-) Nein
    (pro) Wortlaut: „anderer“; Telos: Keine neue Rechtsgutsverletzung, wenn nur der ursprüngliche rechtswidrige Zustand wiederhergestellt wird; das Herstellen desselben Zustands darf strafrechtlich nicht zweimal in Ansatz gebracht werden.

  • a.A.: (+) Ja
    (pro) Wortlaut: Vortäter ist „anderer“ in Bezug auf die Hehlerei durch Ankauf durch den Hehler

 

 

Tathandlung

Gemeinsamkeiten aller Tathandlungen:

  • Perpetuierung des rechtswidrigen Zustands, durch ...
  • einverständliches, kollusives Zusammenwirken des Hehlers mit mindestens einem Vortäter.

 

Sich oder einem Dritten verschaffen

Sich oder einem Dritten verschaffen = Jedes Verhalten, das die (eigene oder die eines Dritten) Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs zu eigenen Zwecken bewirkt

  • Eigene Zwecke = Eigens wirtschaftliches Interesse

  • Abgeleiteter Erwerb = Einverständliches Zusammenwirken (z.B. nicht: Raub)

Keine unabhängige Verfügungsgewalt z.B. bei Leihe, Miete, Verwahrung, Verrichtung

 

Ankaufen

Ankaufen = Unterfall des ‚Sich-Verschaffens' (daher gleiche Voraussetzungen, s.o.).

Beim Unterfall des ‚Ankaufens' wird die schuldrechtliche Einigung i.d.R. in Form eines Kaufvertrages geschlossen. Aber beachte: Lediglich das Schließen eines Kaufvertrages reicht noch nicht aus, da dieser alleine keine tatsächliche Verfügungsgewalt konstituiert.

 

Absetzen

Absetzen = Selbstständige, weisungsunabhängige rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege entgeltlicher Verwertung

Beispiele: Verkauf, Tausch, Verpfändung, str.: Schenkung

Ist die Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat strafbares ‚Absetzen'?

  • h.L.: (-) Nein, keine Strafbarkeit 
    (pro) Telos: Dann keine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage (Perpetuierungstheorie) durch Rückerlangung des Gegenstandes durch den Verletzten

  • Rspr.: (+) Ja, Strafbarkeit
    (pro) Telos: Rechtswidrige Vermögenslage wird bei wirtschaftlicher Betrachtung dadurch aufrechterhalten, dass der Verletzte für den Gegenstand bezahlt
    (con) Entscheidend für Perpetuierung ist nicht die wirtschaftliche Lage, sondern der Besitz der konkreten Sache

 

Absetzen helfen

Absetzen helfen = Unselbstständige, weisungsabhängige Unterstützung der Absatzbemühung des Vortäters (= fremdes wirtschaftliches Interesse)

 

Ist für die Alternative „absetzen hilft“ ein Absatzerfolg notwendig (oder genügt irgendein Tätigwerden beim Absatz)?

  • e.A.: (-) Kein Absatz notwendig
    Aber: Absatzbemühungen müssen im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Lage aufrechtzuerhalten.
    (pro) Historie/Wortlaut: Alte Fassung lautete „Mitwirken beim Absatz“, heute nur „absetzen hilft“ 

  • Rspr. & h.L.: (+) Absatzerfolg erforderlich
    (pro) Systematik: Die Tatalternativen „verschaffen“ und „absetzen“ erfordern Absatzerfolg - gleiches sollte für die Absatzhilfe gelten, da gleiche Strafe für alle; Telos: Unrecht der Hehlerei besteht in der Begründung neuer Verfügungsgewalt, die erst bei Absatzerfolg stattfindet

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der Vermögenslage)

Beachte: dem Wortlaut nach („oder einen Dritten“) auch Drittbereicherungsabsicht umfasst.

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale (insb. der Tatsache, dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Vortat stammt).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§ 259 II i.V.m §§ 247, 248a StGB)

§ 259 II StGB erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

Qualifikation (§ 260 und § 260a StGB)

  • § 260 StGB:

  • § 260a StGB: Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (= gewerbsmäßig und Bandentat)

 

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