StGB
Verweise
in § 176e StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2.
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1.
kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).

 

Kurzübersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Kurz-zusammen-fassung

Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:


Täter einer
fremden Vortat

im Vortäterinteresse

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:


unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat
 

im Vortäterinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

unmittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

in eigenem oder Drittinteresse

 

Verhinderung des
staatl. Zugriffs auf:

auch nur mittelbare Vorteile
einer fremden Vortat

 

in eigenem oder Drittinteresse

 

 

Ausführliche Übersicht

 

Delikt

§ 258
Strafvereitelung

§ 257 
Begünstigung

§ 259
Hehlerei

§ 261
Geldwäsche

Tathandlung

Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird.

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters

 

 

Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc. 

 

 

(Oft an die Hehlerei anschließende)
Erschwerung des staatl. Einzugs der auch nur mittelbaren Vorteile einer fremden Vortat durch Umtauschen / Übertragen etc.


i.d.R., um Vermögenswerte der organisierten Kriminalität in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen.

Tatobjekt

Täter der Vortat

 

 

 

„persönl. Begünstigung“
= bzgl. Tatbeteiligten

Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat

 

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Nur unmittelbare
Vorteile der Vortat
(keine „Ersatzhehlerei“)

 

„sachliche Begünstigung“
= bzgl. Beute

Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt

Deliktart

Erfolgsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt)

Interesse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Altruistisch
= im Vortäterinteresse

Egoistisch
= im eigenen Interesse (oder eines Dritten)

Egoistisch
= im eigenen Interesse 
(oder eines Dritten)

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

+ Bereicherungsabsicht

Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz
(dolus eventualis)

aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen)

Historie

Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.).

/

Umfassende Novelle
18.03.2021

 

 

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