StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
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Delikt |
Handlung |
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§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
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§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
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§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
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§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
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§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
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§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
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§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
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Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 174b StGB
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