StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
- 2.
- an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- 3.
- an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
- 1.
- an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2.
- unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
- 1.
- sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
- 2.
- den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)
Prüfungsschema zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Täter beschädigt, zerstört oder verändert das Erscheinungsbild von religiösen Gegenständen, öffentlichen Denkmälern oder Naturdenkmälern, Gegenständen in öffentlichen Sammlungen oder Gegenständen öffentlichen Nutzens.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände
- Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler
- Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
- Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens
- Tathandlung
- Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
- Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
- Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rechtsgut
- Nutzungsinteresse der Allgemeinheit an den in Abs. 1 gelisteten Objekten
- Nicht: Eigentum (wie § 303 StGB); Tatobjekt muss nicht "fremd" sein
- Deliktart
- Eigenständiges Erfolgsdelikt
- Nicht: Qualifikation zu § 303 StGB
-
Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Eigentumsverhältnisse irrelevant (Arg.: kein „fremde“ im Wortlaut).
Fallgruppe 1: Religiöse Gegenstände
'Religiöse Gegenstände' ist der Oberbegriff.
Religiöse Gegenstände = Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft, Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder Grabmäler.
Fallgruppe 2: Öffentliche Denkmäler oder Naturdenkmäler
Öffentliche Denkmäler = Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände dienen
Naturdenkmal → § 28 BNatSchG (Legaldefinition)
Fallgruppe 3: Gegenstände in öffentlichen Sammlungen
Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes handeln, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind. Öffentliche Sammlungen sind z.B. Museen, Bibliotheken, sofern sie allgemein zugänglich sind.
Fallgruppe 4: Gegenstände öffentlichen Nutzens
Es muss sich ausweislich des Wortlautes um Gegenstände handeln, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Dem öffentlichen Nutzen dienen Dinge, die der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen.
Beispiele: öffentliche Verkehrsmittel, Feuermelder, Straßenschild, Parkbank.
Nicht: Blitzer oder Streifenwagen (kommen nur mittelbar der Allgemeinheit zugute).
Tathandlung
Die Tathandlungen und Definitionen entsprechen (mit Ausnahme der teleologischen Auslegung des Abs. 2 unten) jenen der (einfachen) Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
Beschädigen = Mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung).
Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
Zerstören = Vernichtung (der Existenz) / wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt.
Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare, nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Oberfläche einer Sache
- Nicht unerheblich: Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
- Nicht nur vorübergehend: Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
- h.M.: Hier zudem Beeinträchtigung des besonderen Zwecks, kraft dessen der Schutz des § 304 StGB gewährt wird
(pro) teleologische Auslegung im Lichte des Schutzes der Allgemeinheit
z.B. nicht: Graffiti auf S-Bahn, solange der kein Dienstausfall entsteht oder nicht: Ritzen des Namens in eine Parkbank, solange auf dieser weiterhin gesessen werden kann
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.