Verweise
in § 169 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
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Qualifikation |
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Erfolgsqualifikation |
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 169 StGB
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