Verweise
in § 161 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
- Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
- Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
- Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).
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Adressat |
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Gegenüber Beleidigtem |
Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“ |
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Inhalt |
Werturteil |
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Tatsachen |
§ 186 StGB - Üble Nachrede |
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Tatsachen |
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§ 187 StGB - Verleumdung |
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Tatsachen |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
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Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
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