StGB
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Verweise
in § 154 StGB

StGB  

Strafgesetzbuch

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)

Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

 

Grundtatbestand

Diebstahl
§ 242 I

Unterschlagung
§ 246 I 

Qualifikation

  • § 244 I

  • § 244 IV

  • § 244a I

  • § 246 II

Strafzumessung (schwerer Fall)

  • § 243 I

 

-

Strafantrag

  • § 247 / 248a

  • § 247 / 248a 

Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 154 StGB
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