StGB
Verweise
in § 142 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Quelle: BMJ
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Computersabotage (§ 303b StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Computersabotage (§ 303b StGB): Täter stört eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Subjektiver Tatbestand 
  5. Rechtswidrigkeit
  6. Schuld
  7. Qualifikation (Abs. 2)
  8. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

 

  • § 303b I Nr. 2 und 3 StGB sind selbstständige Tatbestände.
  • § 303b II StGB ist Qualifikation hierzu. 
  • § 303b I Nr. 1 StGB ist hingegen Qualifikation zum Grundtatbestand Datenveränderung (§ 303a StGB)

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

Datenverarbeitung = Gesamtheit aller Datenverarbeitungsvorgänge; also nicht nur der einzelne Datenverarbeitungsvorgang i.e.S., sondern der gesamte Bereich des Umgangs mit Daten und ihre Verwertung; z.B. auch Speicherung, Dokumentation, Aufbereitung

Von wesentlicher Bedeutung = Datenverarbeitungen, die zentrale Informationen für die Funktionsfähigkeit erhalten

Stören = Nicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs

  • 303b I Nr. 1 und 2 StGB: Eingriffe in die Software
  • 303b I Nr. 3 StGB: Eingriffe in die Hardware (körperliche Einwirkung)

 

Subjektiver Tatbestand 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation (Abs. 2)

Abs. 2 enthält eine Qualifikation für das Stören von Datenverarbeitungen, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung sind.

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

Abs. 4 ist keine Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle. Siehe allgemein hierzu auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall

Es handelt sich bei den Varianten des Abs. 4 um Regelbeispiele („in der Regel“) besonders schwerer Fälle, die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht (s.u.).

 

  • Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 1)
    → Siehe die Definition zu § 263 III Nr. 2 Alt. 1 StGB im Schema Betrug (§ 263 StGB).

  • Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (Nr. 2)

  • Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung oder der Sicherheit der BRD (Nr. 3)

  • Unbenannter besonders schwerer Fall
    Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.
    z.B. Schädigung einer Vielzahl von Opfern oder eines großen Schadens nicht-vermögensrechtlicher Art

 

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