StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer unbefugt
- 1.
- inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
- 2.
- die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
- 3.
- die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
- 4.
- inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
|
|
Eingriff von … |
|||
|
Außen |
Innen |
|||
|
Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
|
|
|
|
Straßen-verkehr |
|
|
||
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 132a StGB
Keine Notizen vorhanden.