StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Verbrechen,
- 2.
- Vergehen nach
- a)
- den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
- b)
- § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
- c)
- § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
- d)
- § 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
- e)
- § 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
- f)
- § 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
- g)
- § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
- h)
- § 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
- i)
- § 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
- j)
- § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
- k)
- den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
- l)
- den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Prüfungsschema zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Täter sperrt einen anderen Menschen ein oder beraubt ihn sonst der Freiheit.
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.
Auf andere Weise der Freiheit beraubt wird das Opfer, wenn seine Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List genommen wird.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Anderer Mensch
- Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB)
- Rechtsgut
- Fortbewegungsfreiheit; str. ob auch potenzielle Fortbewegungsfreiheit umfasst ist (s.u.)
- Nicht: Hinbewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort (hier ggf. § 240 StGB)
- Fortbewegungsfreiheit; str. ob auch potenzielle Fortbewegungsfreiheit umfasst ist (s.u.)
-
§ 239 Abs. 1 ist der Grundtatbestand.
-
§ 239 Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.
-
§ 239 Abs. 3 Nr. 1 ist Qualifikation.
-
§ 239 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 sind Erfolgsqualifikationen (je „verursacht“).
-
§ 239 Abs. 5 ist Strafzumessungsregel (minder schwere Fälle).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Anderer Mensch
- Mensch muss grds. Fortbewegungswillen bilden können
z.B. nicht: Kleinstkinder; geistig Schwerstbehinderte - Str. ob Möglichkeit zur Willensbildung/-betätigung erforderlich (s.u.)
- Str. ob Kenntnis von Beeinträchtigung erforderlich (s.u.)
Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben
Ist ein tatsächlicher, aktueller Fortbewegungswille erforderlich, oder genügt ein potenzieller?
Beispielfälle für lediglich potenziellen Fortbewegungswillen: Schlafende; Bewusstlose; stark Betrunkene; Personen, die nichts von der Freiheitsberaubung merken oder nicht fort wollen.
-
e.A.: Aktueller tatsächlicher Fortbewegungswille erforderlich
→ Beispielfälle nicht umfasst
(pro) Systematik: Versuchsstrafbarkeit (Abs. 2) hier ausreichend -
h.M.: Potenzieller Fortbewegungswille ausreichend
→ Beispielfälle umfasst
(pro) Telos: umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit; Strafbarkeit sonst vom Wissen des Opfers abhängig; Historie: Streichung des Wortes „Gebrauchs“ [der Freiheit] durch 6. StrRG
(con) Nachweisschwierigkeiten; Systematik: Vorverlagerung in die Versuchsstrafbarkeit
Einsperren = Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.
-
Dauer
Zumindest kurzfristig (Faustformel: Dauer eines ‚Vaterunsers‘; nicht: kurzes Festhalten des Opfers während einer Schlägerei; str.) -
Gegen den Willen des Opfers
Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis (aber: erschlichenes Einverständnis reicht nicht, da auch ‚List‘ taugliches Tatmittel ist – s.u.) -
Unüberwindbarkeit der Vorrichtungen
Vorrichtung muss unüberwindbar sein; auch wenn Ausweg möglich, aber ungewöhnlich, beschwerlich oder anstößig ist
Beispiel: Verschließen eines Raumes
Auf andere Weise der Freiheit berauben = Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List nehmen
- Drohung
Nur ausreichend, wenn mit Gefährdung von Leib / Leben gedroht wird (nicht bereits ab empfindlichem Übel i.S.d. § 240 StGB)
Beispiele: Fesseln, Festhalten, Einkesseln, Losfahren mit einem KfZ um Beifahrer an Aussteigen zu hindern
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB)
-
Qualifikation
Abs. 3 Nr. 1 StGB: „länger als eine Woche“ ist (echte) Qualifikation, d.h. zumindest Eventualvorsatz erforderlich (str.; a.A. ebenfalls Erfolgsqualifikation) -
Erfolgsqualifikationen
„verursacht“; d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB)-
Abs. 3 Nr. 2: „Schwere Gesundheitsschädigung“
-
Abs. 4: „Tod“
-