StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
- 2.
- eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
- 3.
- einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 4.
- eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
- 5.
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
- 6.
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
- 7.
- ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
- 8.
- ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
Tateinheit (Idealkonkurrenz) (§ 52 StGB)
Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.
- Inhaltsverzeichnis
- Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
- Handlungseinheit
- Eine Handlung im natürlichen Sinn
- Eine natürliche Handlungseinheit
- Eine Handlung im juristischen Sinn
- Tatbestandliche Handlungseinheit
- Teilidentität
- Verklammerung (Rspr., str.)
- Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
- Spezialität
- Subsidiarität
- Konsumtion
- Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)
Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.
Handlungseinheit
Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:
Eine Handlung im natürlichen Sinn
Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt
z.B. ein Schlag, eine Aussage
Eine natürliche Handlungseinheit
Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.
z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster
Eine Handlung im juristischen Sinn
Tatbestandliche Handlungseinheit
Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese
-
Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB) -
Mehraktige Delikte
z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB) -
Dauerdelikte
z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)
Teilidentität
Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise
-
Kongruenz der Ausführungshandlung
z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB -
Teilidentität
z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB
Verklammerung (Rspr., str.)
Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)
Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.
Spezialität
Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB
Subsidiarität
Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…
-
ausdrücklicher Anordnung
z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB) -
stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung
Konsumtion
Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen
Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB
Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)
Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).
Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit (§§ 53, 54 I StGB).