StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
- a)
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
- b)
- Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
- Amtsträger:wer nach deutschem Recht
- a)
- Beamter oder Richter ist,
- b)
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- c)
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
- Europäischer Amtsträger:wer
- a)
- Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
- b)
- Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
- c)
- mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
- Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
- 4.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
- a)
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
- b)
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - 5.
- rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
- 6.
- Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
- 7.
- Behörde:auch ein Gericht;
- 8.
- Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
- 9.
- Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
Raub (§ 249 StGB)
Prüfungsschema zum Raub (§ 249 StGB): Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht und unter Anwendung von Gewalt oder besonderer Drohung (sog. qualifiziertes Nötigungsmittel) weg.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
- Gewalt gegen eine Person
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- Gewalt / Drohung als Mittel zur Wegnahme
- Subjektiver Tatbestand
- Zueignungsabsicht
- Vorsatz
- Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation
- Deliktart
Erfolgsdelikt - Rechtsgut
Eigentum (Diebstahlelement des Delikts); Willensfreiheit (Nötigungselement des Delikts)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
→ Siehe hierzu das Schema Diebstahl (§ 242 StGB).
Hier ggf. im Rahmen des „Bruchs“ den Raub von der räuberischen Erpressung abgrenzen (siehe hierzu ausführlich im Schema Erpressung, § 253 StGB):
- h.L.: Abgrenzung nach innerer Willensrichtung
- Rspr.: Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild
Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
Gewalt gegen eine Person
Gewalt = Jede körperliche Handlung (unabhängig vom Maß der Kraftentfaltung), durch die unmittelbar oder mittelbar körperlich wirkender Zwang beim Opfer entsteht, um nach der Vorstellung des Täters einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
- Psychischer Zwang nach ganz h.M. nicht umfasst (Arg. Wortlaut: „Gewalt gegen eine Person“).
-
Körperlicher Zwang nach h.M. auch gegenüber Schlafenden oder Bewusstlosen umfasst (z.B. Fesseln), sofern Täter dies tut, um erwarteten Widerstand zu überwinden (a.A.: von ihnen kein Widerstand zu erwarten).
Beispiele: Einsperren des Opfers (ist mittelbar körperlich wirkender Zwang); Schläge; Verabreichen eines Betäubungsmittels; Deo in die Augen sprühen (jeweils unmittelbar wirkender körperlicher Zwang)
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Drohung = Ausdrückliches oder konkludentes Inaussichtstellen eines künftigen Übels für Leib oder Leben, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
-
Intensität
Im Unterschied zu § 240 StGB nicht jedes Inaussichtstellen eines „empfindlichen Übels“, sondern nur eines Übels für Leib oder Leben des Opfers umfasst. -
Zeitpunkt
Frühere Gewaltanwendung kann als aktuelle Drohung erneuter Gewalt während der Wegnahme weiterwirken. -
Adressat
-
Androhung muss sich nicht gegen das Opfer / den Gewahrsamsinhaber, sondern kann sich auch gegen eine andere Person richten.
z.B. Messer an den Hals eines Kunden halten, um ohne Störung durch Kassierer die Kasse leer räumen zu können -
Drohung muss für Vollendung vom Opfer bemerkt und ernst genommen werden (h.M.); irrelevant ist sodann, ob Täter die Drohung wirklich realisieren kann.
z.B. auch vom Opfer als echt empfundene Scheinwaffe
-
Gewalt / Drohung als Mittel zur Wegnahme
In welcher Beziehung müssen Gewalt/Drohung und Wegnahme zueinander stehen?
-
e.A.: Kausalzusammenhang
Gewalt/Drohung muss objektiv kausal für die Wegnahme sein.
(con) Kaum nachweisbar (Hätte Opfer ohne Gewalt Wegnahme verhindert?) -
Rspr. (alt): Finalzusammenhang
Gewalt/Drohung muss nach der Vorstellung des Täters subjektiv als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden (→ Vorsatz bzgl. Kausalität).
(pro) Wortlaut: Nicht „durch…“, sondern „mit..“ / „unter...“ -
Rspr. (neuere Tendenz): Raubspezifische Einheit
Gewalt/Drohung muss nach der Vorstellung des Täters subjektiv als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden und es muss ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme bestehen.
(pro) Systematik: Nur dann liegt das „typische Tatbild eines Raubes“ vor; sonst separate § 242 und § 240 StGB
Subjektiver Tatbestand
Neben dem allgemeinen (Eventual-)Vorsatz ist die „Absicht … die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“ erforderlich. Die Zueignung muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz).
Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht = Absicht, Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (= Enteignung + Aneignung)
-
Enteignungsvorsatz: Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend + auf Dauer angelegt
(→ Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung) -
Aneignungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich + reicht, wenn vorübergehend
(→ Abgrenzung zu Sachbeschädigung)
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale.
Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Zueignung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.
-
Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
-
Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Rechtswidrigkeit
Da ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist (im Unterschied zu § 240 StGB) keine besondere Verwerflichkeitsprüfung erforderlich. Der Einsatz eines solchen ist stets verwerflich. Die Rechtswidrigkeit wird daher durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation
- § 250 StGB: Schwerer Raub = Qualifikation
- § 251 StGB: Raub mit Todesfolge = Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.