StGB
Verweise
in § 113 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den räuberischen Delikten: Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252) und Erpressung (§ 253) inkl. der Qualifikationen des schweren Raubs (§ 250) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie der Erfolgsqualifikation des Raubs mit Todesfolge (§ 251).

 

Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB).

 

Grund-tatbestand

§ 249 Raub

§ 252 Räuberischer Diebstahl

§ 253 Erpressung

Gewalt / Nötigung

Beim Raub:

Zur Wegnahme
(Hier abgrenzen zur räuberischen Erpressung; s. rechts)

Beim räub. Diebstahl:

Zur Besitzerhaltung
(nach vollendeter Wegnahme)

Bei der räub. Erpressung:

Zur Erpressung

  • Rspr.: erfordert keine Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach äußerem Erscheinungsbild (Geben / Nehmen); Raub ist Spezialfall (lex specialis) der räuberischen Erpressung (Inklusivitätsverhältnis)

  • h.M.: erfordert Vermögensverfügung; Abgrenzung zum Raub nach innerer Willensrichtung; beide Delikte sind alternativ (Exklusivitätsverhältnis)

Qualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 250 I einfache Raubqualifikation

§ 250 II schwere Raubqualifikation

§ 255 Räuberische Erpressung

Erfolgs-qualifikation

§ 251 Raub mit Todesfolge

§ 251 Raub mit Todesfolge

wenn § 255 (+)
§ 251 Raub mit Todesfolge 

 

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