StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
|
Grundtatbestand |
|
|
|
|
Qualifikation |
|
- |
- |
|
Erfolgsqualifikation |
|
- |
- |
|
Strafantrag |
|
|
- |
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 109h StGB
Keine Notizen vorhanden.