Verweise
in § 106 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer
- 1.
- den Bundespräsidenten oder
- 2.
- ein Mitglied
- a)
- eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- b)
- der Bundesversammlung oder
- c)
- der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
- Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
- Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.
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Reihen-folge |
Delikt |
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1. |
212 StGB (Totschlag) → nicht unter fünf Jahren |
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(+) Tötungsvorsatz, dann: |
(-) Tötungsvorsatz, dann: |
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2. |
§ 211 StGB → lebenslang |
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) |
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(+) |
(-) Körperverletzungsvorsatz, dann: |
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3. |
Ende |
Ende |
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung) → bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
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Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
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