StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer
- 1.
- den Bundespräsidenten oder
- 2.
- ein Mitglied
- a)
- eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- b)
- der Bundesversammlung oder
- c)
- der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
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Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
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Qualifikation |
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Strafzumessung (schwerer Fall) |
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- |
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 106 StGB
Keine Notizen vorhanden.