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in § 4a StBVV

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Steuerberatervergütungsverordnung

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
Quelle: BMJ
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