StBVV
Verweise
in § 13 StBVV

StBVV  
Steuerberatervergütungsverordnung

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.
Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.
Quelle: BMJ
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