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Verweise
in § 9 StBerG

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Steuerberatungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.
Quelle: BMJ
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