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Verweise
in § 78 StBerG

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Steuerberatungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Quelle: BMJ
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