StBerG Steuerberatungsgesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
- 1.
- selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
- 2.
- zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
- 3.
- Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
Quelle: BMJ
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