Verweise
in § 4d StBerG
StBerG
Steuerberatungsgesetz
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:
- 1.
- Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 2.
- sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.
Quelle: BMJ
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