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Verweise
in § 4d StBerG

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Steuerberatungsgesetz

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:
1.
Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
2.
sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.
Quelle: BMJ
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