StBerG Steuerberatungsgesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
- 1.
- Tod,
- 2.
- Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,
- 3.
- rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,
- 4.
- rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
Quelle: BMJ
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