StBerG Steuerberatungsgesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 3c StBerG
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