StBerG Steuerberatungsgesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
- Auflösung des Vereins;
- 2.
- Verzicht auf die Anerkennung;
- 3.
- Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 19 StBerG
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