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Verweise
in § 167 StBerG

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Steuerberatungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.
Quelle: BMJ
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