StBerG
Verweise
in § 164b StBerG

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Steuerberatungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.
(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.
Quelle: BMJ
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