Verweise
in § 14 StBerG
StBerG
Steuerberatungsgesetz
(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
- 2.
- die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
- 3.
- mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
- 4.
- der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
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