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Verweise
in § 103 StBerG

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Steuerberatungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
Quelle: BMJ
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