StaRUG
Verweise
in § 61 StaRUG

StaRUG  
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann das Gericht die Planbetroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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