Verweise
in § 58 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.
Quelle: BMJ
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