StaRUG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 36 StaRUG

StaRUG  

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu § 36 StaRUG
Keine Notizen vorhanden.