Verweise
in § 36 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.
Quelle: BMJ
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