Verweise
in § 12 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung). Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung.
Quelle: BMJ
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