StandAG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 35a StandAG

StandAG  

Standortauswahlgesetz

Nach der Standortentscheidung nach § 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021 festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge, soweit
1.
die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020 nicht bestandskräftig geworden sind oder
2.
die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 35a StandAG
Keine Notizen vorhanden.