StAG
Verweise
in § 38a StAG

StAG  
Staatsangehörigkeitsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Quelle: BMJ
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