StabiRatG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 9 StabiRatG

StabiRatG  

Stabilitätsratsgesetz

(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 9 StabiRatG
Keine Notizen vorhanden.