StabiRatG
Verweise
in § 2 StabiRatG
StabiRatG
Stabilitätsratsgesetz
(1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind
- 1.
- die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
- 2.
- die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
- 3.
- die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegen ist, und
- 4.
- die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.
(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils einen Beschluss.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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