SStellV-VVG
Verweise
in § 1 SStellV-VVG
SStellV-VVG
VVG-Schlichtungsstellenverordnung
Die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen wird für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf den "Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung" und im Übrigen auf den "Versicherungsombudsmann e. V." übertragen.
Quelle: BMJ
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