SStellV-VVG
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in § 1 SStellV-VVG

SStellV-VVG  

VVG-Schlichtungsstellenverordnung

Die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen wird für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf den "Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung" und im Übrigen auf den "Versicherungsombudsmann e. V." übertragen.
Quelle: BMJ
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