SprengG
Verweise
in Anlage IV SprengG

SprengG  
Sprengstoffgesetz

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Waffenrecht

( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 )
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
GegenstandUN-Nr.
Anzünder0121,
0314,
0315,
0325,
0454
Anzünder,Anzündschnur0131
Gegenstände mit Explosivstoff,n. a. g.0349,
0353
Zünder,nicht sprengkräftig0316,
0317,
0368
Quelle: BMJ
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