SprengG Sprengstoffgesetz
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Waffenrecht
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
| Gegenstand | UN-Nr. |
| Anzünder | 0121, |
| 0314, | |
| 0315, | |
| 0325, | |
| 0454 | |
| Anzünder,Anzündschnur | 0131 |
| Gegenstände mit Explosivstoff,n. a. g. | 0349, |
| 0353 | |
| Zünder,nicht sprengkräftig | 0316, |
| 0317, | |
| 0368 |
Quelle: BMJ
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